Statuten1. Allgemeines 1.1 Name Der Schweizer Verein für Gestalttherapie und Integrative Therapie (im Folgenden abgekürzt svg genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 1.2 Zweck Der svg bezweckt - den Zusammenschluss von Personen, welche die Ideen der Gestalttherapie und der Integrativen Therapie vertreten und deren Methoden in ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben
- die Förderung und Koordination von Gestaltaktivitäten und solchen der Integrativen Therapie
- die Vertretung der verschiedenen standes- und berufspolitischen Interessen der Gestalttherapie und der Integrativen Therapie
- die Zusammenarbeit mit Ausbildungsinstituten, die in der Schweiz eine qualifizierte Ausbildung auf der Grundlage der Gestalttherapie und der Integrativen Therapie anbieten.
Zusammenarbeit Der svg ist - Kollektivmitglied des Schweizer Psychotherapeuten Verbandes SPV und entsendet eine Delegierte / einen Delegierten in die Delegiertenkonferenz SPV.
- Mitglied der Schweizer Charta für Psychotherapie.
- Mitglied der European Association for Gestalt EAGT.
- mit seiner PsychologInnensektion Fachverband der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP und entsendet eine Delegierte / einen Delegierten in die Delegiertenversammlung FSP.
1.3 Finanzielle Mittel Der svg verfügt zur Erfüllung der Vereinszwecke über Mitgliederbeiträge.
2. Mitgliedschaft
2.1 Mitglieder Der svg besteht aus Einzelmitgliedern. Mitglied kann werden, wer Zweck und Ziele des svg unterstützt. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die ethischen Richtlinien gemäss den 'Berufsethischen Richtlinien und Standesregeln svg' einzuhalten. Das Mitglied des auf der Psychotherapieliste svg aufgelistet ist, unterliegt zusätzlich den ethischen Richtlinien der Schweizer Charta für Psychotherapie. Das Mitglied der PsychologInnensektion svg unterliegt zusätzlich der Berufsordnung FSP. 2.2 Doppelmitglieder Der svg kann mit anderen Vereinen im Umfeld von Gestalttherapie und Integrativer Therapie einen Vertrag über Doppelmitgliedschaft abschliessen. Diese Form der Zusammenarbeit unterliegt dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Doppelmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Mitglied. Der svg reduziert den Mitgliederbeitrag für Doppelmitglieder um ¼ des vollen Betrages unter der Voraussetzung, dass der Partnerverein ebenfalls eine Reduktion von ¼ gewährt. Die exakte Festlegung des Mitgliederbeitrages für Doppelmitglieder fällt in die Kompetenz des Vorstandes. 2.3 Aufnahme Aufnahmegesuche sind mittels Anmeldeformular an den Vorstand zu senden. Der Vorstand befindet über den Antrag. Der Entscheid wird im nächsten "Gestalt & Integration" publiziert. Falls innerhalb eines Monats nach der Publikation kein Einspruch erhoben wird, ist die Aufnahme rechtskräftig. Über allfällige Rekurse oder strittige Gesuche entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit der rechtskräftigen Aufnahme wird der Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr pro rata fällig. 2.4 Erlöschen Die Mitgliedschaft erlöscht - Durch Austritt. Die Austritterklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen und kann nur auf Ende des Geschäftsjahres geschehen. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Mitgliederrechte sowie Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Der Mitgliederbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
- Durch Streichung wegen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen. Nach zweimaliger Mahnung wird dem Mitglied eine letzte Zahlungsfrist gestellt. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, erlischt die Mitgliedschaft. Der Vorstand stellt die Streichung fest und publiziert sie im Heft "Gestalt & Integration".
- Durch Ausschluss aus wichtigen Gründen durch den Vorstand.
- Dem betreffenden Mitglied steht das Rekursrecht an die nächste ordentliche Mitglieder-versammlung zu.
- Durch Tod.
2.5 Sistierung Bei beruflichen Veränderungen (längerer Auslandsaufenthalt, Rückzug aus der Berufstätigkeit, längerer Arbeitslosigkeit uä.) kann die Mitgliedschaft sistiert werden. Die Mitgliedschaft kann auf Ende des Geschäftsjahres sistiert werden und gilt ab kommendem Jahr. Das Gesuch ist durch den Vorstand gutzuheissen und gilt bis zum Widerruf durch das Mitglied. Mit der Sistierung entfällt des Stimm- und Wahlrecht. Der Mitgliederbeitrag reduziert sich auf einen Drittel. Das Abonnement der Publikation "Gestalt & Integration" wird fortgeführt und ist im geleisteten Betrag enthalten. Wer auf der Psychotherapieliste figuriert, behält diesen Platz auch bei Sistierung der Mitgliedschaft. 2.6 Mitgliedschaft für Pensionierte Pensionierte und frühpensionierte Mitglieder zahlen auf Antrag per Selbstdeklaration einen auf einen Drittel reduzierten Mitgliederbeitrag bei Erhaltung aller sonstigen Rechte und Pflichten. Auf der Psychotherapieliste svg soll der Zusatz "pensioniert" darauf hinweisen, dass das Mitglied nicht mehr berufstätig ist und somit auch den Charta-Mitgliederbeitrag nicht mehr schuldet. 2.7 Ehrenmitgliedschaft Mitglieder, welche sich über lange Zeit um den Verein verdient gemacht haben, erhalten auf Antrag eines Mitglieds und durch Zustimmung an der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft. Diese Mitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag und behalten alle sonstigen Rechte und Pflichten. 3. Organisation 3.1 Organe Die Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Sektionen:
- PsychologInnensektion svg
- Kommissionen:
- Kommission Psychotherapieliste
- Ethikkommission
- Beschwerdekommission
- Redaktion Gestalt & Integration
- Redaktion Internet
- Arbeitsgruppen
- Delegierte
- RechnungsrevisorInnen
3.1 Mitgliederversammlung Im Laufe der ersten 4 Monate eines jeden Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladungen dazu müssen mit der Traktandenliste mindestens einen Monat vor dem Termin durch den Vorstand versandt werden. Anträge und Wünsche zur Traktandenliste sind dem Vorstand bis zum 1. Januar schriftlich mitzuteilen. 3.1.1 Geschäfte Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten: - Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung und des RevisorInnenberichts
- Genehmigung des Jahresbudgets und Festlegen der Mitgliederbeiträge
- Wahlen
- Statutenänderungen
- Genehmigung von Reglementen und Richtlinien
- Genehmigung von Verträgen über Doppelmitgliedschaften
- Auflösung des Vereins
- Abschliessende Behandlung von Rekursen
3.1.2 Beschlussfassung Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3.2 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Er bezeichnet die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Er entscheidet in allen Belangen, die nicht anderen Organen, insbesondere der MV, vorbehalten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr der Anwesenden gefasst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. 3.3 Sektionen svg-Mitglieder mit spezifischen Interessen können sich zu Sektionen innerhalb des Verbandes zusammenschliessen. Die Gründung einer Sektion bedarf der Zustimmung der MV. Die Sektionen entscheiden selber über die Kriterien für die Sektionszugehörigkeit und über die entsprechenden Rechte und Pflichten der Sektionsmitglieder. Diese Punkte sowie die Art der Organisation müssen in einem von der Mitgliederversammlung abgesegneten Reglement festgelegt werden. Sektionen können eigene Versammlungen durchführen, eigene Sektionsvorstände wählen, zusätzliche eigene Beiträge erheben und über ein eigenes Budget beschliessen. Alle Mitglieder der svg haben Zutritt zu und Antragsrecht an den Sektionsversammlungen, das Stimmrecht ist aber den Sektionsmitgliedern vorbehalten. Die Sektionen vertreten ihre Interessen in enger Koordination mit dem svg-Vorstand. Der Vorstand orientiert die Sektionen über alle Geschäfte, welche diese direkt betreffen. Die Sektionen orientieren den svg-Vorstand regelmässig über ihre Tätigkeiten. Die Vertretung der Sektionen nach aussen erfolgt gemeinsam mit dem svg-Vorstand. Jede Sektion delegiert ein Sektionsmitglied in den svg-Vorstand. 3.3.1 PsychologInnensektion Die PsychologInnensektion vertritt die berufspolitischen Interessen der PsychologInnen im svg. Der PsychologInnensektion svg kann freiwillig beitreten, einen schweizerischen oder gleichwertigen Universitätsabschluss mit Psychologie im Hauptfach besitzt oder Äquivalenzkriterien erfüllt, welche im Aufnahmereglement der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP festgelegt sind (FSP-Standard). Ausnahmsweise kann auch beitreten, wer den FSP-Standard nicht erfüllt.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Wer als ordentliches Mitglied in die PsychologInnensektion svg als Fachverband FSP aufgenommen werden will, muss die entsprechenden Ausbildungsbelege beilegen. a) Die PsychologInnensektion svg ist als nationaler Fachverband ein von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP anerkannter Gliedverband. Sie arbeitet mit der FSP zusammen. b) Alle ordentlichen Mitglieder der PsychologInnensektion svg, die dem FSP-Standard entsprechen, sind ordentliche Mitglieder der FSP. c) Die PsychologInnensektion svg zieht die FSP bei, sobald die FSP durch ihre Tätigkeit direkt berührt wird. Dies gilt auch für Projekte von übergreifendem Interesse. d) Die PsychologInnensektion svg haftet nicht für die Verpflichtungen der FSP. Ebensowenig haftet die FSP für die Verpflichtungen der PsychologInnensektion svg. e) Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten Geschäftsjahres derselben erfolgen. f) Bei Konflikten zwischen der PsychologInnensektion svg und FSP-Mitgliedern sowie anderen Gliedverbänden der FSP anerkennt die PsychologInnensektion svg die FSP als Schlichtungsinstanz. g) Von der FSP, nach Rücksprache mit der PsychologInnensektion svg, ausgeschlossene Mitglieder werden auch aus der PsychologInnensektion svg ausgeschlossen. h) Die PsychologInnensektion svg teilt der FSP ihre Mitgliedermutationen, Mutationen in den Führungsgremien und Statutenänderungen umgehend mit. i) Während der Zusammenarbeit der PsychologInnensektion svg mit der FSP dürfen die Absätze c) – h) nur mit Zustimmung der FSP geändert werden. j) Die Wahl der FSP-Delegierten erfolgt durch die ordentlichen FSP-Mitglieder der PsychologInnensektion svg.
3.4 Kommissionen Die Kommissionen und deren Mitglieder werden von der MV bestellt und gewählt. Eine Kommission besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kommissionen bearbeiten die Aufträge, welche ihnen von der MV erteilt wurden. 3.4.1 Kommission Psychotherapieliste Die Kommission führt die Psychotherapieliste svg. Sie gewährleistet, dass Mitglieder, die auf der Psychotherapieliste svg aufgelistet sind und die Bezeichnung "GestalttherapeutIn svg" bzw. "IntegrativeR TherapeutIn svg" führen, dem Standard der Schweizer Charta für Psychotherapie entsprechen, respektive ordentliches Mitglied des Schweizer Psychotherapeut-Innenverbandes (ASPV) oder Fachpsychologe/-in für Psychotherapie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) sind. Wählbar für diese Kommission sind Mitglieder, welche auf der Psychotherapieliste svg aufgeführt sind. Die Kommission überprüft auf Antrag des jeweiligen Mitgliedes dieses darauf hin, ob es die Bedingungen der 'Richtlinien zur Beurteilung einer Ausbildung in Gestalttherapie oder integrativer Therapie als psychotherapeutisches Verfahren' erfüllt. Ferner wird vereinfacht aufgenommen, wer über eine chartakonforme Weiterbildung in Gestalttherapie oder integrativer Therapie verfügt, bzw. wer ordentliches Mitglied des ASPV oder Fachpsychologe/-in für Psychotherapie FSP ist und eine Ausbildung in Gestalttherapie oder integrativer Therapie aufweist. Wer diese Bedingungen erfüllt, kann auf die Psychotherapieliste svg aufgenommen werden. Diese Überprüfung ist kostenlos. Gegen Entscheide dieser Kommission kann innert Monatsfrist (seit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied) beim Vorstand rekurriert werden, gegen dessen Entscheide an der Mitgliedergliederversammlung. 3.4.2 Ethikkommission Sie führt eine ständige Diskussion über ethische Fragen in der Gestalttherapie und Integrativen Therapie und deren Ausübung. Sie hütet die 'Berufsethischen Richtlinien und Standesregeln svg'. 3.4.3 Beschwerdekommission Die Kommission wird von der MV gewählt und tritt bei Bedarf in Funktion. Beide Geschlechter müssen vertreten sein. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar. Sie bearbeitet Beschwerden und spricht Sanktionen gemäss den 'Berufsethischen Richtlinien und Standesregeln svg' aus. Das Verfahren ist im 'Reglement zur Behandlung von Beschwerden svg' festgelegt. 3.5 Redaktion Gestalt & Integration Die Redaktion wird von der MV gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Redaktion ist für die Herausgabe des offiziellen Vereinspublikationsorgans "Gestalt & Integration" zuständig. Sie kann damit verbundene Arbeiten selbständig vergeben. Das Publikationsorgan "Gestalt & Integration" ist in einen redaktionellen und einen Vereinsteil gegliedert. Für den redaktionellen Teil ist grundsätzlich die Redaktion zuständig. Sie ist nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden. Für den Vereinsteil ist der Vorstand verantwortlich. Er enthält unter anderem Berichte über die Vereinstätigkeit, Protokolle, Jahresberichte uam. Handelt es sich um die Publikation von berufs- oder vereinspolitischen Beiträgen, so gibt die Redaktion dem Vorstand vor der Herausgabe Einsicht und hört sich dessen Meinung an. Die Redaktion ist verpflichtet, eine allfällige Stellungnahme des Vorstandes mit zu publizieren. Das konkrete Vorgehen für die gegenseitige Information und Kooperation wird von Vorstand und Redaktion vereinbart. 3.6 Redaktion Internet Die Redaktion wird von der MV gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Aufgaben sind der Aufbau und die kontinuierliche Aktualisierung der Homepage svg. Aufgaben und Kompetenzen sind im Redaktionsstatut umschrieben, das durch die MV vom 01.04.2000 festgelegt wurde. 3.7 Arbeitsgruppen Arbeitsgruppen und deren Mitglieder werden von der MV bestellt und gewählt. Sie bearbeiten die Aufträge, welche ihnen von der MV erteilt wurden. 3.8 Delegierte Delegierte vertreten die Interessen des svg in den kooperierenden Organisationen. Sie arbeiten eng mit dem Vorstand zusammen und berichten der MV. Sie werden von den jeweils wahlberechtigten Mitgliedern an der ordentlichen MV für 2 Jahre gewählt. 3.6 RechnungsrevisorInnen Zwei RechnungsrevisorInnen prüfen die Jahresrechnung und Buchführung. Sie erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 4. Verbindlichkeiten Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern verpflichtet. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 5. Auflösung Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der an einer MV anwesenden Mitglieder. Das verbleibende Vereinsvermögen fällt an eine Vereinigung mit vergleichbarem Zweck, gemäss Beschluss der letzten Mitgliederversammlung. Die Statuten wurden von den Mitgliedern an der Mitgliederversammlung vom 29.03.2003 angenommen. Die Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung vom 27.03.2004 der Ergänzung der Statuten um die Punkte 3.3 und 3.3.1 und den Statuten in der vorliegenden Form zugestimmt. An der Mitgliederversammlung vom 31.03.2007 haben die Mitglieder der Ergänzung und Änderung der Statuten in den Punkten 1.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 3.1, 3.2, 3.4.1, 3.4.2 und 3.5 in der vorliegenden Form zugestimmt. An der Mitgliederversammlung vom 27. März 2010 haben die Mitglieder den Änderungen der Statuten in den Punkten 3.3.1 und 3.4.1 in der vorliegenden Form zugestimmt.
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